Allgemeine Geschäftsbedingungen :

1. Allgemeines

Vertragsgrundlage für alle Verträge mit uns über Lieferungen bzw. Leistungen sind unsere nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten als anerkannt, wenn der Auftraggeber ihnen nicht innerhalb von 8 Tagen nach Eingang unserer Auftragsbestätigung schriftlich widerspricht. Änderungen von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur rechtsverbindlich, wenn wir in jedem Einzelfall unser Einverständnis dazu schriftlich bestätigt haben. Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Mit der Annahme unserer Lieferungen bzw. Leistungen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen uneingeschränkt als anerkannt. Alle Angaben in unseren Katalogen sind ohne Gewähr.

2. Angebot und Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, freibleibend. Alle Angebotsunterlagen, Pläne und Zeichnungen, Darstellungen in unseren Prospekten usw. sind unser geistiges Eigentum, an denen wir unser Urheberrecht beanspruchen. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung nicht kopiert, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Die Preise verstehen sich jeweils nur für die angefragte Menge bzw. Leistung und sind Festpreise für die Lieferungen, die innerhalb von 3 Monaten nach Vertragsabschluß ausgeführt werden. Sie gelten auch als Festpreise bei verzögerten späteren Lieferungen, wenn die späteren Lieferungen aus Gründen erfolgen, die von uns zu vertreten sind. Im übrigen gelten die bei der Lieferung jeweils gültigen Preise. Mehrkosten infolge nachträglicher Änderung durch den Auftraggeber oder die zuständigen Behörden in der Art der Konstruktion oder deren Ausführung berechtigen den Lieferer zur Anpassung der Preise. Der Lieferer ist dabei nicht verpflichtet, die entstehenden Mehrkosten vor Rechnungsstellung dem Auftraggeber schriftlich anzuzeigen. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er dem Auftraggeber schriftlich bestätigt ist. Mündliche Abmachungen, insbesondere Abweichungen von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich mit der Auftragsbestätigung ausdrücklich anerkannt werden. Weicht die Auftragsbestätigung von dem erteilten Auftrag ab und geht nicht innerhalb von 8 Tagen nach dem Datum der Auftragsbestätigung, spätestens jedoch zum Zeitpunkt des Beginns der Fertigung ein Widerspruch ein, so ist die Auftragsbestätigung verbindlich.

3. Zahlungsbedingungen

Die Preise sind Nettopreise in Euro, zu denen die Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe hinzugerechnet wird. Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen werden, gelten die Preise ab Werk ausschließlich Verpackung. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig, es sei denn, daß anderes im Einzelfall ausdrücklich vorher für den Fall der vorzeitigen Zahlung vereinbart wurde. Bei vereinbarten Teillieferungen bzw. -leistungen werden Teilschlußrechnungen erstellt. Die Rechnungsstellung erfolgt bei Versandbereitschaft oder Versendung zum vereinbarten Liefertermin. Für Zahlungen von Teilschlußrechnungen gilt der vorstehende Absatz. Wir sind berechtigt, von uns unbekannten Firmen Vorauszahlung bzw. die Angabe von Referenzen zu verlangen. Für Lieferungen nach dem Ausland ist die Angabe bester Referenzen, Akkreditiv oder Dokumente unerläßlich. Sollten nach Abschluß des Vertrages Umstände bekannt werden, wonach die Sicherheit der Forderungen an den Auftraggeber zweifelhaft erscheint, so kann der Lieferer Vorauszahlungen verlangen oder -falls gesetzlich zulässig- vom Vertrag zurücktreten. Ist der Auftraggeber mit einer Rechnung in Zahlungsverzug, so hat dies die sofortige Fälligkeit aller übrigen Rechnungen zur Folge. Eine Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers gegenüber unseren Forderungen ist ausgeschlossen. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers können wir weitere Lieferungen einstellen, ohne daß die Verpflichtungen zur Abnahme durch den Auftraggeber dadurch berührt wird. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bei Einstellung der Lieferung wegen Zahlungsverzug sind in diesem Falle ausgeschlossen. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers werden diesem Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweils geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.

4. Lieferfristen und Verzugsentschädigung

Unsere Lieferungen sind zu den vereinbarten Lieferterminen auszuführen. Sie gelten als eingehalten, wenn die Lieferung fristgemäß zum Versand gebracht wird. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung. Gleiches gilt für von uns nicht zu vertretende Hindernisse, soweit diese auf die Fertigstellung oder Auslieferung von Einfluß sind, auch wenn diese Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Der Auftraggeber ist über die Gründe der Lieferverzögerung schnellstmöglich zu unterrichten. Geraten wir mit unseren Lieferungen bzw. Leistungen in Verzug, kann der Auftraggeber nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist unter Ausschluß weitergehender Ansprüche nur Ersatz für einen ihm nachweislich entstandenen Schaden verlangen und zwar für jede volle Woche vom Wert der rückständigen Lieferung 0,5 %, jedoch im Ganzen höchstens bis zu 5 % des Wertes des Lieferrückstandes.

5. Gewährleistung

Wir geben die Gewähr für die sach- und fachgerechte Herstellung der Lieferung. Die Gewährleistung erstreckt sich auf das Material, die Ausführung des Liefergegenstandes oder von Teilen desselben, soweit der Liefergegenstand oder dessen Einzelteile aus einer dieser Ursachen unbrauchbar oder in seiner Brauchbarkeit beeinträchtigt ist. Für Herstellungsfehler übernehmen wir, soweit gesetzlich zulässig, unter Ausschluß weiterer Haftung die Gewährleistung insoweit, als die unbrauchbaren Teile nach unserer Wahl kostenlos ausgetauscht oder gutgeschrieben werden. Äußerlich sichtbare und meßbare Fehler an dem Liefergegenstand werden nur dann anerkannt, wenn sie dem Lieferer innerhalb von 8 Tagen ab Lieferdatum schriftlich angezeigt werden. Mängel, die innerhalb dieser Frist nicht festgestellt werden können, müssen sofort nach Bekanntwerden des Mangels schriftlich gerügt werden. Mit der Mängelrüge ist die Weiterverarbeitung oder Weiterbenutzung der mangelhaften Liefergegenstände sofort einzustellen. Ist eine Mängelrüge rechtzeitig erfolgt und sachlich gerechtfertigt, so behält sich der Lieferer vor, nach eigener Wahl die mangelhaften Liefergegenstände zurückzunehmen, nachzubessern, kostenlos zu ersetzen oder den Minderwert zu vergüten. Behebt der Auftraggeber den Mangel ohne unsere Zustimmung so werden von dem Lieferer keine Kosten übernommen und die Gewährleistung geht entsprechend dem Mangel auf den Auftraggeber über. Schadensersatzansprüche jeglicher Art an den Lieferer sind, soweit dies gesetzlich zulässig ist, ausgeschlossen. Mangelhafte Teillieferungen berechtigen den Auftraggeber nicht, Rechte für die Restmenge herzuleiten. Wir übernehmen keine Gewährleistung für Folgen einer unsachgemäßen Verwendung unserer Produkte, Überlastung oder dergleichen. Werden die Liefergegenstände nach technischen Unterlagen des Auftraggebers gefertigt, so wird von dem Lieferer nur insoweit eine Gewährleistung übernommen, als diese den gültigen technischen Regeln entsprechen. Wir übernehmen keine Gewährleistung, wenn die Ware bei bestimmungsgemäßer Verwendung ständig extremen Umwelteinflüssen oder der Einwirkung aggressiver Stoffe unterliegt, wenn nicht auf diese besonderen Beanspruchungen bei der Bestellung ausdrücklich hingewiesen wird. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden aus fehlerhafter oder unsachgemäßer Behandlung und Lagerung, fehlerhafter Montage durch den Auftraggeber oder Dritte, mangelhaften Bauarbeiten, natürlicher Abnutzung oder durch höhere Gewalt hervorgerufenen Einflüssen. Werden von dem Auftraggeber Liefergegenstände oder Teile der Liefergegenstände des Lieferers abgeändert oder umgebaut, so erlischt die Gewährleistungpflicht des Lieferers für den gesamten Liefergegenstand. Die Dauer der Gewährleistung endet spätestens mit der Gewährleistung für das Gesamtbauwerk, längstens jedoch nach 5 Jahren nach erbrachter Lieferung bzw. Leistung. Von der Abnahme durch den Bauherrn ist der Lieferer durch den Auftraggeber zu informieren. Sollte sich die Abnahme des Gesamtbauwerkes aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, verzögern, endet die Gewährleistung spätestens 5 Jahre und 3 Monate nach Übergabe an den Auftraggeber.

6. Versand und Haftung

Die Art und Weise des Versandes wird durch den Lieferer bestimmt. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Ware unser Werk bzw. Lager verlassen hat, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Wir werden unter Ausschluss jeder eigenen Haftung nur bei ausdrücklichem Auftrag des Auftraggebers und zu dessen Lasten eine Versicherung gegen Transportschäden veranlassen. Transportmittel, wie Gitterboxen, Euro-Paletten oder ähnliches sind auf der Baustelle vorzuhalten und in der angelieferten Anzahl kostenlos zu tauschen. Für Warenrücksendungen trägt der Kunde jede Gefahr bis zum Eingang in unserem Werk, auch dann, wenn die Rücklieferung durch uns organisiert wird.

7. Eigentumsvorbehalt

Mit der Lieferung wird dem Auftraggeber zunächst nur der Besitz an den Liefergegenständen übertragen. Die Liefergegenstände selbst bleiben aber Eigentum des Lieferers, bis sämtliche Forderungen für die Lieferungen bzw. Leistungen einschließlich der Nebenkosten aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber voll bezahlt sind. Erlischt das Eigentum an den sicherungsübereigneten Gegenständen nach den §§ 946 - 950 BGB, so tritt der Auftraggeber seine Forderungen gegenüber seinem Auftraggeber in dem Umfange seiner Verpflichtungen gegenüber dem Lieferer ab. Auf Verlangen des Lieferers hat der Auftraggeber bei Verlöschen des Eigentums an den Liefergegenständen anderweitig eine angemessene Sicherheit für die in diesem Zeitpunkt bestehenden Forderungen des Lieferers im Rahmen der Geschäftsverbindung zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei drohendem Zugriff auf sein Vermögen durch Vergleichs- und/oder Konkursverfahren oder gerichtliche Pfändung die Lieferungen des Lieferers jedem Dritten durch Beschilderung oder sonstige geeignete Weise kenntlich zu machen und den Lieferer über diese Maßnahme sofort zu unterrichten. Eine Veräußerung der Lieferware ist erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises zulässig. Bei jeder Verfügung vor vollständiger Bezahlung ist auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und dieser aufrecht zu erhalten.

8. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Bei Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist auch berechtigt bei dem Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist der Geschäftssitz des Lieferers.

9. Bearbeitungskostenzuschlag

Für Aufträge mit einem Nettowarenwert unter 25,- Euro berechnen wir einen Bearbeitungskostenzuschlag von 5,- Euro.

10. Sondervereinbarungen zu unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen

Sollten einzelne Bestimmungen durch vom Lieferer anerkannte Sondervereinbarungen unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsungültig sein, so wird dadurch die Verbindlichkeit des übrigen Inhaltes unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt.

Ausgabe: März 2008

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